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Kursiv geschriebene Textteile sind Änderungsüberlegungen für die Mitgliederversammlung 2025.
1. NAMEN
2. ZWECK
3. GRUNDSATZ
4. MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitgliedschaftsbeginn
4.2 Mitgliedschaftsende
4.3 Beiträge
4.4 Kurzzeitmitgliedschaften
4.5 Ehrenmitglieder
5. ORGANISATION
5.1 Mitgliederversammlung
5.2 Vorstand
5.3 Vereinsrat
5.4 Mitarbeiterkreis Sport
5.5 Mitarbeiterkreis Freizeit
5.6 Mitarbeiterkreis Organisation
5.7 Projektleiter/-innen, Projektgruppen
5.8 TVE-Mitarbeiterteam
6. BUCHPRÜFER/-INNEN
7. NIEDERSCHRIFTEN
8. DATENSCHUTZ
9. HAFTUNG
10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
11. AUSLEGUNG DER SATZUNG
1. NAMEN
1.1 Der "TURNVEREIN EINIGKEIT 1901 E.V. ESSEN - BURGALTENDORF"
(kurz: TVE Burgaltendorf) wurde am 10. März 1901 gegründet, hat seinen Sitz in Essen - Burgaltendorf und ist unter der Nr. 20282 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.
1.2 Der TVE ist Mitglied u.a. der Gemeinschaft Essener Turnvereine (GET), über diese Mitglied des Rheinischen Turnerbundes und als solches Verein des Deutschen Turner-Bundes sowie Mitglied der Fachverbände, an deren Wettkampf- bzw. Spielbetrieb teilgenommen wird.
Neufassungsvorschlag zur MV 2025:
1.2 Der Verein ist Mitglied im Essener Sportbund sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
1.3 Die "TVE-Jugend" ist die Kinder- und Jugendorganisation des TVE Burgaltendorf. Zu ihr gehören alle Kinder und Jugendlichen des Vereins sowie ihre Mitarbeiter/-innen. Sie ist innerhalb des Vereins eigenständig.
2. ZWECK
2.1 Der TVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er fördert den Sport, die damit verbundene Jugend- und Seniorenarbeit sowie sozio-kulturelle Belange. Ferner führt er Betreuungsmaßnahmen mit sportlichen Schwerpunkten an Offenen Ganztagsschulen durch.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterbreitung eines variantenreichen Sportangebots für alle Altersgruppen, durch die Organisation von Freizeitaktivitäten sowie durch den Betrieb eines Sport-, Freizeit- und Gesundheitszentrums mit dem Ziel, die Lebensfreude, die Gesundheit, die soziale Interaktion und das Zusammengehörigkeitsgefühl seiner Mitglieder zu fördern.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Für die Vorstandsarbeit kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
Neufassungsvorschlag zur MV 2025:
2. ZWECK
2.1 Der TVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er fördert den Sport und die damit verbundene Jugend- und Seniorenarbeit sowie Bildung und Erziehung und pflegt soziokulturelle Belange.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Altersgruppen und Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
c) die Durchführung von sportspezfischen Vereinsveranstaltungen
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
f) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern*innen, Trainer*innen und Helfer*innen
g) Koperationen mit anderen gemeinnützigen Trägern von Sportangeboten
h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit
i) Maßmnahmen und Veranstaltungen zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens, der Lebensfreude, der sozialen Interaktion und des Zusammengehörigkeitgsgefühls seiner Mitglieder.
j) Betrieb eines Sport- und Gesundheitszentrums
3. GRUNDSÄTZE
Der Verein ist parteipolitisch neutral und räumt den Menschen aller Rassen und Nationen die gleichen Rechte ein. Er engagiert sich für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Neufassungsvorschlag zur MV2025:
3. GRUNDSÄTZE DER VEREINSTÄTIGKEIT
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein und seine Mitarbeiter*innen
- bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein,
- pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Zur Sicherstellung hat der Vorstand ein Schutzkonzept beschlossen. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein steht für einen fairen, empathischen und sozialkompetenten Umgang miteinander.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
4. MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitgliedschaftsbeginn
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, stellt einen Aufnahmeantrag in Textform (per Vordruck ‘Aufnahmeantrag’) oder per `Online-Aufnahmeantrag "Antrag auf Aufnahme in den TVE Burgaltendorf" in Textform (analoger Vordruck oder online-Formular über die Internetseiten des Vereins)über die Internetseiten des Vereins. Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin eindeutig erkennbar ist, ist der Aufnahmeantrag auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Neufassungsvorschlag zur MV 2025:
4.1 Mitgliedschaftsbeginn
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, stellt einen "Antrag auf Aufnahme in den TVE Burgaltendorf" in Textform (analoger Vordruck oder online-Formular über die Internetseiten des Vereins). Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin eindeutig erkennbar ist, ist der Aufnahmeantrag auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Der/die gesetzliche Vertreter*in stellt den Aufnahmeantrag für eine*n Minderjährige*n bzw. willigt in den Antrag ein. Mit der Stellung des Antrags erkennt das zukünftige Mitglied die Vereinssatzung und die internen rechtlichen Regelungen an.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der BGB-Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.2 Mitgliedschaftsende
4.2.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (neu: Kündigung) oder Ausschluss.
Der Austritt (neu: Die Kündigung) ist nur zum Jahresende möglich und ist dem Verein spätestens zwei Wochen vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
4.2.2 Insbesondere wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder gegen das im Vereinsbereich geltende Recht kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Neufassungsvorschlag zur MV 2025:
4.2 Mitgliedschaftsende
4.2.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
4.2.2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es in grober Weise den Interessen und Ziele des Vereins zuwiderhandelt oder gegen das im Vereinsbereich geltende Recht (Satzung, Ordnungen, Regelungen) verstößt;
b) es dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei der Organisation schadet;
c) die Beiträge des laufenden Jahres trotz Erinnerung bis zum Ende des laufenden Halbjahres nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sind. Der Ausschluss erfolgt zum Ende des Halbjahres.
4.2.4 Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich unter Angabe des Grundes zu informieren. Eine Berufung (schriftlich an die Vereinsadresse) ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Über die Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet der Vereinsrat. (neu, Ergänzung: Bei einem Ausschluss wegen Zahlungsrückständen (gem. Zi. 4.2.2c) entscheidet der BGB-Vorstand.
4.3 Beiträge
4.3.1 Die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages sowie ggf. außerordentlicher Beiträge, zu deren Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3.2 Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
4.3.3 Für kostenintensivere Abteilungen bzw. Sportgruppen können durch den Vorstand Abteilungsaufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge (neu: Sportgruppen-/Abteilungsbeiträge), die zusätzlich zum Vereinsmitgliedsbeitrag erhoben werden, beschlossen werden.
4.3.4 Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ist Bedingung für die Aufnahme in den Verein.
4.3.5 Die Beiträge und Gebühren sind, soweit keine Einzugsermächtigung/kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, jährlich bis zum 15. April zu zahlen. Die durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes (neu: ,ebenso die durch Rücklastschriften anfallenden Bankgebühren, wenn sie durch das Mitglied verursacht worden sind.)
4.3.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
Neufassungsvorschlag zur MV 2025:
4.3.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.3.7 Einzelheiten werden vom Vorstand beschlossen und in "Beitragsregelungen" niedergelegt.
Neufassungsvorschlag zur MV 2025:
4.3.7 Details zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren werden vom Vorstand in "Beitragsregelungen" niedergelegt.
Ergänzungsvorschlag zur MV 2025:
4.3.8 Vereinsmitglieds- sowie Abtelungs-/Sporgruppenbeiträge sind vom Mitglied steuerlich nicht absetzbar, da sie für die "Förderung des Sports" geleistet werden.
4.4 Kurzzeitmitgliedschaften
Sie können durch den Vorstand eingerichtet werden.
4.5 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
Neufassungsvoschlag zur MV 2025:
4.5 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. ORGANISATION
Abteilungen
Der Sportbetrieb gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen sind Zusammenfassungen gleicher oder ähnlicher Sportangebote auf Beschluss des Vorstandes.
Organe
Organe des TVE Burgaltendorf sind, neben den Organen der TVE-Jugend:
.1 die Mitgliederversammlung
.2 der Vorstand
.3 der Vereinsrat
.4 der Mitarbeiterkreis Sport
.5 der Mitarbeiterkreis Organisation
.6 der Mitarbeiterkreis Freizeit
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
5.1.1 Einberufung
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle stimmberechtigten Mitglieder (neu: Ergänzung: "in Textform") durch Rundschreiben oder Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung im ersten Viertel der Jahre mit ungerader Kalenderzahl ein. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird, vorbehaltlich des Punktes 10 (Auflösung), innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Vorstand (neu: Ergänzung: "per eMail, Push-Nachricht und Homepage" ) einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt. (neu, Ergänzung: Nachträgliche Ergänzungen zur mitgeteilten Tagesordnung sowie Dringlichkeitsanträge sind ausgeschlossen.
5.1.2 Zuständigkeit
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
.1 die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnungen der vorausgegangenen zwei Jahre
.2 Entgegennahme der Berichte über die Buchprüfungen und Entscheidung über den Antrag auf Entlastung
.3 die Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie ggf. außerordentlicher Beiträge
.4 Wahlen nach den Aussagen dieser Satzung
.5 Entscheidungen über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet wurden und nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen
.6 Satzungsänderungen
.7 die Auflösung des Vereins
5.1.3 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt bei den Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder, soweit sie volljährig und voll geschäftsfähig sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder, soweit sie anwesend sind, oder aber ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme des Amtes für den Fall einer Wahl vorliegt.
5.1.4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich des Punktes 10 der Satzung (Auflösung), ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden - vorbehaltlich des Punktes 10 (Auflösung) - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen (Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt).
Von mehreren Kandidaten gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit für die erstplacierten Kandidaten finden Stichwahlen statt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn es von mindestens fünf (Änderung: "zehn") der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
Zur Satzungsänderung, zur Vereinsauflösung und zur Annahme von Dringlichkeitsanträgen ist eine 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich.
5.1.5 Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung angeführt sind, können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (schriftlich) vorliegen und die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit 2/3-Stimmenmehrheit anerkennt.
5.1.6 Leitung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Falls er/sie verhindert ist, benennt der Vorstand eine(n) Vertreter/-in aus seinem Kreis.
5.2 Vorstand
5.2.1 Der Vorstand führt den Verein und koordiniert die Arbeit der Organe.
Den Vorstand bilden:
.1 der/die Vereinsvorsitzende
.2 der/die Geschäftsführer*in
.3 der/die Organisationsleiter*in
.4 der/die Sportleiter*in
.5 der/die Freizeitleiter*in (Streichungsvorschlag zur MV 2025)
.6 der/die Seniorenreferent*in (Streichungsvorschlag zur MV 2025)
.8 der/die Jugendleiter*in (TVE-Jugend)
Die Vorstandsmitglieder der Pos. 1 bis 4 werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder wählt der Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine(n) Nachfolger/-in für die verbleibende Amtszeit.
Die Vorstandsmitglieder der Pos. 7 bis 8 werden von der >TVE-Jugend< nach den Bestimmungen ihrer Verfassung gewählt.
Die Besprechungen des Vorstandes finden jährlich mindestens einmal (neu: zweimal) statt. Wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder es wünscht, ist innerhalb eines Monats eine Vorstandsbesprechung durchzuführen.
Die Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB befreit, sofern Verträge/Vereinbarungen über Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen sind.
5.2.2 Der/die Vereinsvorsitzende
Der/Die Vereinsvorsitzende repräsentiert den Verein, führt den Vorstand und lädt zu dessen Besprechungen ein.
5.2.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertreter des Vereins) bilden
- der/die Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer/-in
- der/die Organisationsleiter/-in
- der/die (von der Mitgliederversammlung gewählte) Sportleiter/-in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
Vorschlag: streichen:
5.2.3 Ehrenvorsitzende/r
Verdiente Vereinsvorsitzende können nach Ausscheiden aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im Vorstand ernannt werden.
5.3 Vereinsrat
5.3.1 Der Vereinsrat ist ein Forum zur Diskussion zur Koordination der Mitgliederinteressen.
Zu seinen Aufgaben gehören:
.1 die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder
.2 die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen (gemeinsam mit dem Vorstand)
.3 die Wahl des/der Vereinsratvorsitzenden
.4 (neu ergänzt: "die Regelung für") die Vergütung der Vorstandsmitglieder
.5 die Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Der Vereinsrat besteht aus Sprechern/-innen der Gruppen, in denen volljährige Mitglieder tätig sind. Er wählt in seiner ersten Sitzung nach Wahl der Gruppensprecher/-innen seine/n Vorsitzende/n aus seinen Reihen selbst.
Der/die Vereinsratvorsitzende kann an den Besprechungen des Vorstands beratend teilnehmen.
5.3.2 Gruppensprecher/-innen
Die Gruppensprecher/-innen werden von den zur jeweiligen Gruppe gehörenden Mitgliedern aus ihrer Mitte nach einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung zu Beginn des Jahres, in denen die Mitgliederversammlung stattfindet, für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Aufgabe der Gruppensprecher/-innen ist es, sich durch ständigen Kontakt mit den Mitgliedern ihrer Gruppe über deren Interessen, Anregungen und Kritik zu informieren und sie in den Vereinsrat einzubringen.
5.4 Mitarbeiterkreis Sport
5.4.1 Der “Mitarbeiterkreis Sport" ist für die Organisation des Sportbetriebes zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den Mitarbeiterkreis "Sport" bilden:
.1 die beiden Sportleiter/-innen als Leiter/-innen des Mitarbeiterkreises
.2 alle im Sportbetrieb von den Sporleitern/Sportleiterinnen oder vom Aktiv-Punkt-Leiter/von der Aktiv-Punkt-Leiterin eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied sind.
5.4.2 Abteilungsleiter/-innen
Hauptaufgabe der Abteilungsleiter/-innen ist die Organisation des Sportbetriebes ihrer Abteilung, insbesondere die Mitarbeitersuche und - mit Zustimmung des Vorstandes - der Mitarbeitereinsatz.
.1 Die Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die Mitgliederversammlung gewählten Sportleiter/-in ernannt.
.2 Die Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel minderjährige Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die turnerjugend gewählten Sportleiter/-in ernannt.
.3 Die Ernennung der Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige und minderjährige Mitglieder tätig sind, erfolgt gemeinsam durch die beiden Sportleiter/-innen.
Die Ernennungen sollen binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung mit Wirkung für 4 Jahre erfolgen.
5.5 Mitarbeiterkreis Freizeit
Der “Mitarbeiterkreis Freizeit" ist für die Planung und Durchführung von außersportlichen Veranstaltungen zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den Mitarbeiterkreis "Freizeit " bilden:
.1 der/die TVE-Freizeitleiter/-in als Leiter/-in des Mitarbeiterkreises
.2 alle für die Organisation außersportlicher Aktivitäten vom Freizeitleiter/von der Freizeitleiterin eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied sind.
5.6 Mitarbeiterkreis Organisation
Der “Mitarbeiterkreis Organisation" ist für die Vereinsorganisation zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den “Mitarbeiterkreis Organisation" bilden:
.1 der/die Geschäftsführer/-in und der/die Organisationsleiter/-in als Leiter/-innen des Mitarbeiterkreises
.2 alle in der Vereinsorganisation von Geschäftsführer/-in und Organisationsleiter/-in eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied sind.
5.7 Projektleiter/-innen, Projektgruppen
Projektleiter/-innen können von Vorstandsmitgliedern zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen und für Sonderaufgaben eingesetzt werden. Die Projektleiter/-innen können zu ihrer Unterstützung Projektgruppen bilden. Mit Abschluss des Projekts endet die Tätigkeit des /der Projektleiters/-in und der Projektgruppe.
5.8 TVE-Mitarbeiterteam
Alle im TVE Burgaltendorf tätigen Mitarbeiter/-innen bilden das “TVE-Mitarbeiterteam”.
6. BUCHPRÜFER/-INNEN
Die Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch eine/einen Buchprüfer/-in geprüft. Zu diesem Zweck wählt die Mitgliederversammlung des Vereins für vier Jahre eine/einen Buchprüfer/-in und eine/n Vertreter/-in.
Der/Die Buchprüfer/-in erstellt einen Prüfungsbericht, der der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorgelegt wird. Er/Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
7. NIEDERSCHRIFTEN
Über die Mitgliederversammlung, die Besprechungen der Organe und über die Gruppensprecherwahlen sind innerhalb von zwei Wochen Beschlussniederschriften zu fertigen.
Es sind zu unterschreiben
- die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin (Änderungvoschlag: "UND" statt "ODER") vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin
- die Niederschriften über die Besprechungen der Organe vom Leiter/von der Leiterin der Besprechung
- die Niederschriften über die Gruppensprecherwahlen von einem Vorstandsmitglied.
Niederschriften von der Mitgliederversammlung, die bei den Mitgliedern des Vorstandes eingesehen werden können oder in der Vereinszeitschrift veröffentlicht werden, gelten als genehmigt, wenn innerhalb einer Zeit von zwei Monaten nach der Versammlung kein (schriftlicher) Widerspruch beim Vorstand erhoben wird.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder und Teilnehmer/-innen an Angeboten des Vereins verarbeitet. Der Verein informiert hierüber in einem TVE-Merkblatt zu den "Informationspflichten nach Art. 13 & 14 der EU-DS-GVO".
Der Vorstand beschließt ferner eine "Datenschutzrichtlinie des TVE Burgaltendorf", in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten aufgeführt sind.
8.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, haben jedes Vereinsmitglied und jede(r) Teilnehmer/-in an Vereinsangeboten das Recht,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
8.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Hierzu sind die Mitarbeiter/-innen schriftlich zu verpflichten ("TVE-Mitarbeiter/-innen-Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes").
8.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz neu ernennt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
9. HAFTUNG (für MV 2025 prüfen!)
Der Verein, seine Organe und Mitarbeiter/-innen haften gegenüber den Mitgliedern für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich - auch in Fällen grober Fahrlässigkeit - nur, wenn und soweit die Haftung durch die bei der Sporthilfe e.V. im Landessportbund NW abgeschlossenen Versicherungen gedeckt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Verein haftet nicht für privates Eigentum, das in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommt oder beschädigt wird.
10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden sein muss, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist binnen drei Monaten, frühestens jedoch einen Monat danach, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig mit 2/3-Stimmenmehrheit entscheidet
.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinschaft Essener Turnvereine (GET) (Änderungsvorschalg für MV 2025: dem Essener SPortbund) zu mit dem Zweck der Förderung des Sports, vorzugsweise durch einen im Stadtteil Burgaltendorf neu zu gründenden, gemeinnützigen Sportverein.
11. AUSLEGUNG DER SATZUNG
In Zweifelsfällen entscheiden über die Auslegung der Satzung der Vorstand und der Vereinsrat gemeinsam.
Essen - Burgaltendorf, den 30.03.2019
Der Vorstand (Gesetzliche Vertreter*innen gem. § 26 BGB):
gez.:
Eckhard Spengler Gerhard Spengler Christiane Spengler Änderung: N.N.
(Vorsitzender) (Geschäftsführer) (Organisationsleiterin) (Sportleiter*in)