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Vereins-, Abteilungs-/Sportgruppenbeiträge und Kursgebühren in Sport-Lockdown-Zeiten

SPORTKURSGEBÜHREN

Der Sportkursgebühr steht eine direkte Gegenleistung, nämlich die Teilnahmemöglichkeit an einem Sportkurs, gegenüber. Diese Gegenleistung konnte wegen des Sportverbots im Rahmen der Corona-Krise wiederholt nicht erbracht werden.
Der TVE erstattet jeweils am Ende eines Kurshalbjahres die anteilige Kursgebühr für die Ausfallstunden erstatten.

ABTEILUNGS-/SPORTGRUPPENBEITRÄGE

Hier stellt sich vorrangig weniger die Frage, ob die Abteilungs-/Sportgruppenbeiträge erstattet werden müssen, sondern die Frage, ob sie überhaupt erstattet werden dürfen. Dies ist steuerrechtlich nicht unstrittig. (Zitat aus einem aktuellen rechtlichen Leitfaden des DOSB: "Die Rückzahlung von Abteilungsbeiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit".)

Da die juristische Meinung strittig ist, verhält sich der TVE gegenüber seinen Mitgliedern und erstattet oder kürzt die Abteilungsbeiträge/Sportgruppenbeiträge um die Ausfallzeiten.

Ähnlich gehandhabt wird der Abteilungsbeitrag "Kraftgerätetraining", der monatlich erhoben wird. Hier bucht der TVE den Abteilungsbeitrag für den jeweiligen Ausfallmonat gar nicht erst ab.

MITGLIEDSBEITRÄGE (VEREINSBEITRÄGE)

Mitgliedsbeiträge sind steuerlich sehr anders zu bewerten. Der Mitgliedsbeitrag ist eine "ideelle" Leistung der Mitglieder für die reine Mitgliedschaft (, die u.a. das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, an Vereinsveranstaltungen und am "allgemeinen" Sportangebot - ohne Zusatzbeiträge - begründet), und nur deshalb steuerbefreit.

Der TVE wird keine Erstattung auf Mitgliedsbeiträge oder einen Verzicht auf die Mitgliedsbeiträge vornehmen, weil er es nicht darf,... und wegen der durchaus nenenswerten laufenden Kosten auch während Sportverbotszeiten auch nicht kann.