ORGANIGRAMM

 SATZUNG

 JUGENDORDNUNG

  ZIELSYSTEM

  MITARBEITERVERZEICHNIS

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AUFGABENSTRUKTUR

     


Satzung
des
Turnverein Einigkeit 1901 e.V. Essen-Burgaltendorf

in der von der Mitgliederversammlung am 14.03.2007 beschlossenen Fassung


4. MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitgliedschaftsbeginn

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, stellt einen (schriftlichen) Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4.2 Mitgliedschaftsende

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist dem Verein spätestens zwei Wochen vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
Insbesondere wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder gegen das im Vereinsbereich geltende Recht kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 
Ebenso können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Beiträge des laufenden Jahres trotz Erinnerung bis zum Jahresende nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sind.
Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich unter Angabe des Grundes zu informieren. Eine Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung (schriftlich an die Vereinsadresse) möglich. Über die Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet der Vereinsrat.

4.3 Beiträge

Die Höhe des Vereinsbeitrages sowie ggf. außerordentlicher Beiträge, zu deren Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
Für kostenintensivere Abteilungen bzw. Sportgruppen können durch den Vorstand Abteilungsaufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge, die zusätzlich zum Vereinsmitgliedsbeitrag erhoben werden, beschlossen werden.
Der Vereinsbeitrag für Mitglieder, von denen keine Abbuchungserlaubnis vorliegt, erhöht sich um eine Zusatzkostenpauschale, deren Höhe durch den Vorstand beschlossen wird.
Die Beiträge und Gebühren sind, soweit keine Abbuchungserlaubnis erteilt wurde, jährlich bis zum 15. April zu zahlen. Die durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.
Einzelheiten werden vom Vorstand beschlossen und in "Beitragsregelungen" niedergelegt.

4.4 Kurzzeitmitgliedschaften

Sie können durch den Vorstand eingerichtet werden.

4.5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

5. ORGANISATION

Abteilungen
Der Sportbetrieb gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen sind Zusammenfassungen gleicher oder ähnlicher Sportangebote auf Beschluss des Vorstandes.

Organe
Organe des TVE Burgaltendorf sind, neben den Organen der >turnerjugend burgaltendorf< :
.1 die Mitgliederversammlung
.2 der Vorstand
.3 der Vereinsrat
.4 der Mitarbeiterkreis Sport
.5 der Mitarbeiterkreis Organisation
.6 der Mitarbeiterkreis Freizeit

5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

5.1.1 Einberufung

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung im ersten Viertel der Jahre mit ungerader Kalenderzahl ein. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird, vorbehaltlich des Punktes 9 (Auflösung), innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt.

5.1.2 Zuständigkeit

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
.1 die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnungen der vorausgegangenen zwei Jahre
.2 Entgegennahme der Berichte über die Buchprüfungen und Entscheidung über den Antrag auf Entlastung
.3 die Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie ggf. außerordentlicher Beiträge
.4 Wahlen nach den Aussagen dieser Satzung
.5 Entscheidungen über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet wurden und nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen
.6 Satzungsänderungen
.7 die Auflösung des Vereins

5.1.3 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt bei den Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder, soweit sie volljährig und voll geschäftsfähig sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder, soweit sie anwesend sind, oder aber ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme des Amtes für den Fall einer Wahl vorliegt.

5.1.4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

Die Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich des Punktes 9 der Satzung (Auflösung), ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden - vorbehaltlich des Punktes 9 (Auflösung) - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen (Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt).
Von mehreren Kandidaten gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit für die erstplacierten Kandidaten finden Stichwahlen statt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn es von mindestens fünf der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
Zur Satzungsänderung, zur Vereinsauflösung und zur Annahme von Dringlichkeitsanträgen ist eine 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich.

5.1.5 Dringlichkeitsanträge

Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung angeführt sind, können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (schriftlich) vorliegen und die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit 2/3-Stimmenmehrheit anerkennt.

5.1.6 Leitung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Falls er/sie verhindert ist, benennt der Vorstand eine(n) Vertreter/-in aus seinem Kreis.

5.2

5.2.1

Vorstand

Der Vorstand führt den Verein. Er koordiniert die Arbeit der Organe.
Den Vorstand bilden:
.1 der/die Vorsitzende (gewählt von der Mitgliederversammlung)
.2 der/die Vereinsratvorsitzende (gewählt von der Mitgliederversammlung)
.3 der/die Organisationsleiter/-in (gewählt von der Mitgliederversammlung)
.4 der/die Sportleiter/-in (gewählt von der Mitgliederversammlung)
.5 der/die Freizeitleiter/-in (gewählt von der Mitgliederversammlung)
.6 der/die Jugendleiter/-in (gewählt von der turnerjugend burgaltendorf)
.7 der/die Organisationsleiter/-in (gewählt von turnerjugend burgaltendorf)
.8 der/die Sportleiter/-in (gewählt von der turnerjugend burgaltendorf)

Die Vorstandsmitglieder der Pos. 1 bis 5 werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder wählt der Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine(n) Nachfolger/-in für die verbleibende Amtszeit.
Die Vorstandsmitglieder der Pos. 6 bis 8 werden von der >turnerjugend burgaltendorf< nach den Bestimmungen ihrer Verfassung gewählt.
Die Besprechungen des Vorstandes finden jährlich mindestens einmal statt. Wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder es wünscht, ist innerhalb eines Monats eine Vorstandsbesprechung durchzuführen.
Die Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB befreit, sofern Verträge/Vereinbarungen über Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen sind.

5.2.2 Der/Die Vorsitzende
Der/Die Vorsitzende repräsentiert den Verein, führt den Vorstand und lädt zu dessen Besprechungen ein. Sein(e) Vertreter/-in ist der/die Vereinsrat-Vorsitzende.
5.2.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertreter des Vereins) bilden
- der/die Vorsitzende
- der/die (von der Mitgliederversammlung gewählte) Sportleiter/-in
- die beiden Organisationsleiter/-innen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist berechtigt, für seinen Zuständigkeitsbereich den Verein allein zu vertreten.

5.2.4 Ehrenvorsitzende/r

Verdiente Vereinsvorsitzende können nach Ausscheiden aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im Vorstand ernannt werden.

5.3 Vereinsrat

Der Vereinsrat ist ein Forum zur Diskussion zur Koordination der Mitgliederinteressen.
Er ist ferner zuständig für
.1 die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder
.2 die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen (gemeinsam mit dem Vorstand).
Der Vereinsrat besteht aus Sprechern/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige Mitglieder Sport treiben sowie dem/der Vereinsratvorsitzenden.

Abteilungssprecher/-innen

Die Abteilungssprecher/-innen werden von den in der jeweiligen Abteilung sporttreibenden, volljährigen Mitgliedern aus ihrer Mitte nach einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung zu Beginn des Jahres, in denen die Mitgliederversammlung stattfindet, für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Aufgabe der Abteilungssprecher/-innen ist es, sich durch ständigen Kontakt mit den Mitgliedern ihrer Abteilung über deren Interessen, Anregungen und Kritik zu informieren und sie in den Vereinsrat einzubringen.

5.4 Mitarbeiterkreis Sport

Der "Mitarbeiterkreis Sport" ist für die Organisation des Sportbetriebes zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den Mitarbeiterkreis "Sport" bilden:
.1 die beiden Sportleiter/-innen als Leiter/-innen des Mitarbeiterkreises
.2 alle im Sportbetrieb von den Sportleitern/den Sportleiterinnen oder vom AKTIV PUNKT-Leiter/von der AKTIV PUNKT-Leiterin eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied sind. 

Abteilungsleiter/-innen

Hauptaufgabe der Abteilungsleiter/-innen ist die Organisation des Sportbetriebes ihrer Abteilung, insbesondere die Mitarbeitersuche und - mit Zustimmung des Vorstandes - der Mitarbeitereinsatz.

.1 Die Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die Mitgliederversammlung gewählten Sportleiter/-in ernannt.

.2 Die Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel minderjährige Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die turnerjugend gewählten Sportleiter/-in ernannt.

.3 Die Ernennung der Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige und minderjährige Mitglieder tätig sind, erfolgt gemeinsam durch die beiden Sportleiter/-innen.

Die Ernennungen sollen binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung mit Wirkung für 4 Jahre erfolgen.

5.5 Mitarbeiterkreis Freizeit

Der "Mitarbeiterkreis Freizeit" ist für die Planung und Durchführung von außersportlichen Veranstaltungen zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den "Mitarbeiterkreis Freizeit " bilden:
.1 der/die Freizeitleiter/-in als Leiter/-in des Mitarbeiterkreises
.2 alle für die Organisation außersportlicher Aktivitäten vom Freizeitleiter/von der Freizeitleiterin eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit die Vereinsmitglied sind.

5.6 Mitarbeiterkreis Organisation

Der "Mitarbeiterkreis Organisation" ist für die Vereinsorganisation zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den "Mitarbeiterkreis Organisation" bilden:
.1 die beiden Organisationsleiter/-innen als Leiter/-innen des Mitarbeiterkreises
.2 alle in der Vereinsorganisation von den Organisationsleitern/Organisationsleiterinnen eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied sind.

5.7 Projektleiter/-innen, Projektgruppen

Projektleiter/-innen können von den Vorstandsmitgliedern zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen und für Sonderaufgaben eingesetzt werden. Die Projektleiter/-innen können zu ihrer Unterstützung Projektgruppen einsetzen. Mit Abschluss des Projekts endet die Tätigkeit des /der Projektleiters/-in und der Projektgruppe.

5.8 TVE-Mitarbeiterteam

Alle im TVE tätigen Mitarbeiter/-innen bilden das "TVE-Mitarbeiterteam".

 
6. BUCHPRÜFER/-INNEN

Die Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für vier Jahre gewählte Mitglieder geprüft.

Die Buchprüfer/-innen erstellen einen Prüfungsbericht, der der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorgelegt wird. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

7. NIEDERSCHRIFTEN

Über die Mitgliederversammlung und die Besprechungen der Organe sind innerhalb von zwei Wochen Beschlussniederschriften zu fertigen.
Niederschriften von der Mitgliederversammlung, die bei den Mitgliedern des Vorstandes eingesehen werden können, gelten als genehmigt, wenn innerhalb einer Zeit von zwei Monaten nach der Versammlung kein (schriftlicher) Widerspruch beim Vorstand erhoben wird.

8. HAFTUNG

Der Verein, seine Organe und Mitarbeiter/-innen haften gegenüber den Mitgliedern für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich - auch in Fällen grober Fahrlässigkeit - nur, wenn und soweit die Haftung durch die bei der Sporthilfe e.V. im Landessportbund NW abgeschlossenen Versicherungen gedeckt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Der Verein haftet nicht für privates Eigentum, das in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommt oder beschädigt wird.

9. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden sein muss, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist binnen drei Monaten, frühestens jedoch einen Monat danach, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig mit 2/3-Stimmenmehrheit entscheidet.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Turngau Essen e.V. übergeben, der es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen in Essen - Burgaltendorf neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Turngau Essen e.V. berechtigt, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden.

10. AUSLEGUNG DER SATZUNG

In Zweifelsfällen entscheiden über die Auslegung der Satzung der Vorstand und der Vereinsrat gemeinsam.
Essen - Burgaltendorf, den 14.03.2007
Der Vorstand (Gesetzliche Vertreter/-innen gem. § 26 BGB):

gez. Eckhard Spengler
(Vorsitzende/r)
gez. Gabriele Marquaß
(Sportleiter/-in)
gez. Christiane Spengler
(Organisationsleiter/-in)
gez. Gerhard Spengler
(Organisationsleiter/-in)

 

www.tve-burgaltendorf.de/100_ORGANISATION/101_fuehrung&organisation/satzung.htm/aktualisiert: 16.04.2012